Es ist zweifellos ein ehrenwertes und wichtiges Anliegen, Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt zu schützen. Die Europaratskonvention „zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, zu deren Umsetzung der Bundesrat seit Oktober 2015 eine Vernehmlassung durchführt, scheint genau diesem Ziel verpflichtet zu sein. Ein Blick in die 122 Seiten starke „Istanbul-Konvention“ zeigt aber, dass der Vertrag weit über sein vordergründiges Ziel hinausschiesst. Wir haben es, wie die Stiftung Zukunft CH in ihrer Vernehmlassungsantwort kritisiert, mit einer systematischsten und radikalen Kodifizierung der Gender-Ideologie zu tun.
Ideologisches Fundament
Die Konvention sieht die vollständige Gleichstellung von Mann und Frau als Schlüssel zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Dabei wird Gleichstellung verstanden als Gleichmacherei, die alle beobachtbaren Verhaltensunterschiede zwischen Männern und Frauen als Diskriminierung der Frau (wieso eigentlich nicht des Mannes?) ahnden. Gewalt gegen Frauen stelle sowohl „die Ursache als auch die Folge ungleicher Machtverhältnisse dar, die auf zwischen Männern und Frauen wahrgenommenen Unterschieden beruhen und zur Unterordnung der Frau in öffentlichen und privaten Bereichen führen“, heisst es im erläuternden Bericht zur Konvention.
Ohne zwischen Natur und historisch gewachsenen Unterschieden zu unterscheiden, bringt die Konvention pauschal alle Unterschiede zwischen Mann und Frau mit Macht und Gewalt in Verbindung. Das ist radikaler Kulturmarxismus, der sich mit der Idee eines freien Lebens in einem liberalen Rechtsstaat grundsätzlich nicht verträgt. Denn es ist hinlänglich belegt, dass die unterschiedlichen Vorlieben der Geschlechter z.B. bezüglich Berufswahlverhalten oder Beteiligung am Erwerbsleben in wohlhabenden, freien Gesellschaften oft noch deutlicher zur Geltung kommen als in armen, unfreien Gesellschaften.
Gesellschaftsumerziehung
Die Konvention sieht Massnahmen vor, „um Veränderungen von sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Frauen und Männern mit dem Ziel zu bewirken, Vorurteile, Bräuche, Traditionen und alle sonstigen Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männern beruhen, zu beseitigen.“ Die „Aufhebung von Rollenzuweisungen“ ist auch „in die offiziellen Lehrpläne auf allen Ebenen des Bildungssystems aufzunehmen“. Die Staaten sind ferner verpflichtet, eng mit den relevanten NGOs (also den Gender-Feministinnen) zusammenzuarbeiten und deren Aktivitäten auch finanziell zu unterstützen.
Wie unschwer erkennbar ist, stellt die Konvention eine grosse Gefahr für den liberalen Rechtsstaat, die Meinungsfreiheit, die elterlichen Erziehungsrechte und die Religionsfreiheit dar. Da gemäss der Konvention jede beliebige Ungleichheit zwischen den Geschlechtern als Gewalt gegen Frauen geahndet werden kann, wächst die Gefahr des Rechtsmissbrauchs. Was z.B. mit „wirtschaftlicher Gewalt“ gemeint sein soll, wird nicht näher erläutert. Ausufernden Interpretationen sind also Tür und Tor geöffnet. Damit verbunden laufen Gesetzgebung und Rechtsprechung Gefahr, sich unter dem Druck politischer Korrektheit von einer sachgeleiteten Praxis zu entfernen und einem ideologischen Krieg zwischen den Geschlechtern Vorschub zu leisten.
Im Interesse des gesellschaftlichen Friedens in der Schweiz und eines versöhnlichen Verhältnisses zwischen den Geschlechtern lehnt die Stiftung Zukunft CH deshalb den Bundesbeschluss zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ab. Allfällige bestehende Lücken (z.B. zum besseren Schutz von Frauen in Familien mit Migrationshintergrund) sollten mit gezielten Massnahmen angegangen werden.
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