Trotz Einwänden von mehr als 100 Regierungen und Pro Life-Organisationen hat der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR) Anfang November 2017 in Genf beschlossen, ungeborene Kinder vom international verbrieften Recht auf Leben auszuschliessen.
Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR), ein Gremium von 18 unabhängigen Experten, die keiner Länderregierung Rechenschaft schuldig sind, überarbeitet derzeit die Interpretation des Begriffs „Recht auf Leben“ im wohl wichtigsten UN-Menschenrechtsabkommen. Ein neuer Kommentar zum Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte zielt darauf, allen Staaten die Legalisierung der Abtreibung, des assistierten Suizids und der Euthanasie aufzuzwingen, und zwar im „Namen des Rechts auf Leben“, wie das European Center for Law and Justice (ECLJ) in seiner umfangreichen Stellungname zum Kommentar-Projekt schreibt. Die Lobbyisten der Kultur des Todes schicken sich an, in aller Diskretion einen entscheidenden Sieg zu erringen.
Der Zugang zur Abtreibung soll laut einstimmigem Beschluss des Ausschusses nicht nur ein Recht sein, sondern auch „effektiv“ und „günstig“, wie Abtreibungs-Lobbygruppen dem Ausschuss empfahlen. Keiner der Experten erwähnte hingegen die Schmerzempfindlichkeit ungeborener Kinder oder brachte die Kinderrechtskonvention ins Spiel, welche die Staaten ausdrücklich dazu auffordert, Kinder „vor der Geburt“ zu schützen.
Die USA, Russland, Ägypten, Japan, Polen und andere Länder sprachen dem Ausschuss entschieden die Legitimation ab, in den UN-Pakt für bürgerliche Rechte ein Recht auf Abtreibung hineinzulesen. Doch das Komitee rückte nicht von seinem Standpunkt ab. Der Vertrag sei ein „lebendiges Instrument“ (d.h. eines, dessen Auslegung sich im Wandel befindet, Anm. der Redaktion), sagte das französische Mitglied Olivier de Frouville. Er verwies darauf, dass diverse UN-Instanzen immer wieder auf ein Recht auf Abtreibung gepocht hätten.
Staaten sollen lediglich einen Spielraum behalten bei der Festlegung, wann das Leben beginnt. Deshalb wird auch das Thema der Spätabtreibung aus dem Kommentar ausgeklammert. Im März 2018 soll die Beratung des Kommentar-Entwurfs mit dem Thema Euthanasie weitergehen.
Laut dem European Center for Law and Justice (ECLJ) ist es realitätswidrig und darum juristisch nicht korrekt, ungeborene Kinder vom Lebensrecht auszuschliessen. Ebenso widerspricht diese Entscheidung verschiedenen Stellen des UN-Paktes für bürgerliche Rechte und des internationalen Rechts, welche das menschliche Leben vor der Geburt anerkennen. Der neue Kommentar widerspricht nicht zuletzt den Verfassern des Paktes von 1966 sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), welche die Abtreibung lediglich toleriert.
Der auch „UN-Zivilpakt“ genannte völkerrechtliche Vertrag von 1966 ist von 168 Staaten ratifiziert worden. Die Schweiz ist dem Abkommen 1992 beigetreten. Der Kommentar des CCPR ist zwar rechtlich nicht bindend. Da aber der Ausschuss die Umsetzung des UN-Zivilpakts in den Unterzeichnerländern (auch der Schweiz) überwacht, wird ein Kommentar dieses Gremiums die Gesetzesentwicklung in den Mitgliedländern beeinflussen.
In Artikel 6, 1 des UN-Zivilpakts heisst es: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ Das Ansinnen, diesen klaren Satz im Sinne der Abtreibungs-Lobby zu verdrehen, gleicht einer Konkurserklärung von Herz und Verstand.
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