Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofgutachtens (EuGH) von Ende Februar
2021 zulässig. Ein solches Verbot stellt demnach keine Diskriminierung dar. Bei einem solchen Verbot muss lediglich eine
„hinreichend konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber“ nachgewiesen werden. Hintergrund sind
zwei Fälle aus Hamburg und Nürnberg. In ersterem hatte eine überkonfessionelle Kita einer muslimischen Mitarbeiterin das
Tragen des Kopftuches am Arbeitsplatz untersagt. Der zweite Fall drehte sich um eine Muslimin bei der deutschen Drogeriemarktkette Müller.
Der EuGH ist das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Seine Aufgabe ist es, darauf zu achten, dass EU-Recht in allen Mitgliedsländern auf die gleiche Weise angewendet wird. Er sorgt auch dafür, dass Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten, und ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).