Am 21. März 2022 wurde Sultana Tafadar als erste muslimische Anwältin mit Kopftuch in Grossbritannien in die Strafjustiz ins „Queen’s Counsel“ berufen. Damit erhält Tafadar Anschluss an eine besondere Gruppe von Anwälten, die zum Anwalt der Königin ernannt werden. In einem exklusiven Interview mit dem islamischen britischen Fernsehersender „Islam Channel“ vom 28. März sagte die Anwältin mit Wurzeln aus Bangladesch: „Es ist eine surreale Erfahrung. Ich bin hocherfreut, vor allem, weil ich die erste hidschabtragende Anwältin bin, die als Anwältin in Strafsachen zugelassen wurde.“ Dann fügte sie hinzu: „Und es ist der Traum eines jeden Anwalts, Anwalt der Königin zu werden“. Zudem betonte sie, dass dies nun dazu beitragen könne, dass mehr Frauen mit Kopftuch in diesem Beruf aufzusteigen könnten. „Ich hoffe, dass die Tatsache, dass ich es geschafft habe, zeigt, dass es möglich ist, und ich hoffe, dass es die Schleusen für andere öffnet, sich zu melden“, so Tafadar.
Neben Tafadar gibt es in Grossbritannien seit 2016 eine andere Anwältin der Königin mit Kopftuch, Shaheed Fatima. Diese ist aber in Handelsrecht, Bürgerrechte, Menschenrechte, öffentliches Recht, Ordnungsrecht und Völkerrecht spezialisiert. „In Bezug auf Frauen, die den Hidschab tragen, sind wir nur zu zweit. Und ich bin die Erste in der Strafkammer“, so Tafadar.
Angriff auf Kopftuchverbot in Frankreich
Im Interview kritisierte sie das Kopftuchverbot, das in Frankreich im letzten Jahr festgesetzt wurde, und betonte ihr Vorhaben, dieses Verbot beenden zu wollen. Dazu beteiligt sie sich an einer juristischen Kampagne gegen das Gesetz und will es vor die Vereinten Nationen bringen. In Frankreich dürfen Musliminnen unter 18 Jahren kein Kopftuch an öffentlichen Orten tragen. Zudem ist bei Schulausflügen das Tragen eines Kopftuches von muslimischen Müttern untersagt. Denn Schulausflüge gelten für den französischen Senat als Schule ausserhalb der Schulgebäude: „Ein Schulausflug ist ein Bildungsakt […] Allen, die daran teilnehmen, muss Neutralität auferlegt werden, und dies gilt für alle Aktivitäten, einschliesslich derer, die die Schulausflüge begleiten“.