Am 20. Januar 2018 hat der Rostocker Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jörg Benedict in einem bemerkenswerten Vortrag aufgezeigt, dass die Verfasser des deutschen Grundgesetzes unter „Ehe“ ausschliesslich die Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden. Foglich stelle die im Jahr 2017 gesetzlich eingeführte gleichgeschlechtliche „Ehe“ ein Anschlag auf die Ehe und ein Bruch des Grundgesetzes (GG) dar.

Allerdings waren die Redaktoren des GG, wie Benedict gemäss Bericht von kath.net ausführte, der Meinung, eine Selbstverständlichkeit müsse nicht ausdrücklich erwähnt werden, weshalb die explizite Eingrenzung des Ehebegriffs auf die Verbindung zwischen „einer Frau und einem Mann“ wegfiel.

Mehr als 500 Teilnehmer und zahlreiche Pressevertreter haben am Symposium der „Demo für alle“  zum Thema „Öffnung der Ehe – Folgen für alle“ in Kelsterbach/Frankfurt Prof. Benedicts Vortrag gehört. Der ganze Vortrag kann auf Video nachgesehen werden unter: Folgendereheoeffnung.wordpress.com

Was für die Bewertung der „Ehe für alle“ im Lichte des deutschen Gesetztes gilt, gilt auch in der Schweiz mit Bezug auf die Bundesverfassung (BV). Wie Zukunft CH in einem Infodossier dargelegt hat, käme die Einführung der gleichgeschlechtlichen „Ehe“ auf Gesetzesebene – also ohne vorgängige Verfassungsänderung – einem Verstoss gegen die Verfassung gleich.

Der Bundesrat stellte schon 2013 hinsichtlich der von der CVP vorgeschlagenen Ehe-Definition als „auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ klar: Diese traditionelle Definition der Ehe ist nicht neu, sondern entspricht der geltenden Auslegung von Artikel 14 BV.

Der Bundesrat habe schon in seiner Botschaft vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung festgehalten, dass das Recht auf Ehe entsprechend der historischen Auslegung von Artikel 54a BV und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verbindung zwischen Mann und Frau garantiere. Eine Ausweitung auf alle Formen des Zusammenlebens würde hingegen – wie der Bundesrat festhält – „dem Grundgedanken des Instituts Ehe widersprechen“. Die Landesregierung verwies 2013 zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Dieser zufolge „umfasst der Ehebegriff die gleichgeschlechtlichen Paare nicht.“