Mit der Änderung des Art. 261bis StGB soll der Gesetzgeber sexuelle Orientierungen vor scheinbaren Diskriminierungen schützen. Was anfänglich ehrenvoll und erstrebenswert klingt, zeitigt jedoch eine zerstörerische Kraft für den freiheitlich-liberalen Rechtsstaat.
Ein Gastkommentar von B. A., BLaw
Man möge sich fragen, was denn nur erdenklich Schlechtes daran sein soll, wenn Personen und Personengruppen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vor Diskriminierungen geschützt werden. Es sei klar und einfach gesagt, dass für deren Schutz nichts einzuwenden ist. Minderheiten und verschiedenste Personen und Personengruppen gehören in einer funktionierenden Gesellschaft geschützt. Dazu gehören ganz gewiss auch Minderheiten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, aber auch weitere Gruppen wie Menschen mit einer Behinderung, Kinder/Jugendliche, Frauen, Kranke usw.
Befremdlich erscheint jedoch der Weg, welcher der Gesetzgeber einschlug, um diesen scheinbar notwendigen Schutz umzusetzen. Es ist jeder vor dem Recht, dem Gesetz, gleich. Jeder Mensch wird bereits unter dem geltenden Strafrecht vor Verletzungen seiner Rechtsgüter geschützt. Wer einen anderen Menschen physisch oder verbal Gewalt zufügt, macht sich strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Motiv des Täters in der Rasse, Religion, sexueller Orientierung oder in einem anderen Merkmal des Opfers begründet liegt. Bestraft wird einzig und allein, dass ein anderer – und sei es auch noch aufgrund irgendeines Grundes – zu Schaden kommt. So verbietet das Strafrecht bereits jetzt Diskriminierungen in Form von tätlichen wie auch mündlichen Angriffen auf Personen aufgrund der sexuellen Orientierung. An dieser Gesetzeslage ist keinesfalls zu rütteln. Sie ist ein Garant für ein friedliches Zusammenleben. Wird aber tatsächlich öffentlich zu Gewalt gegen diverse Personengruppen aufgerufen, wird jene Person als Anstifter oder Gehilfe des verübten Delikts bestraft.
So muss die Gesetzesrevision einen anderen Zweck als den spezifischen Personenschutz beinhalten. Bei Lichte betrachtet, geht es um den Schutz vor anderen Ideologien, welche die sexuelle Orientierung betreffen. Somit sollen unliebsame Auffassungen aus der öffentlichen Diskussion ausgeschlossen werden. Doch wer fremde, vielleicht sogar verstörende Ansichten untersagt, verzerrt bewusst den gesellschaftlichen Diskurs.
Dies hat nur noch wenig mit einem freiheitlichen liberalen Staat gemeinsam. Denn gerade die Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt sind Säulen unserer Demokratie. Jeder Bürger muss frei bleiben, was er denkt, und darauffolgend frei sein, ob das nämliche Gedankengut in den öffentlichen Meinungsaustausch eingebracht wird. Nur in diesem wohlaustarierten System von These und Antithese von Meinung und Gegenmeinung kann Demokratie funktionieren. Das heisst es, m.E. freiheitlich und liberal zu sein.
Eine funktionierende demokratische Gesellschaft ist fähig, argumentativ gegen befremdliche und verstörende Ideologien vorzugehen. Das Institut des Strafrechts ist dabei fehl am Platz. Vielmehr gleicht es den Mitteln eines totalitären Staates, der seinen Bürgern mittels Gebot und Verbot vorschreiben will, was jener denken und sagen darf.
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