Die automatische Anerkennung von ausländischen Geburtsurkunden nach Leihmutterschaft ist laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht notwendig.
Von Sabrina Montanari, IEF
Leihmutterschaft ist in Italien verboten. Doch in den letzten Jahren haben sowohl homosexuelle als auch heterosexuelle Paare zunehmend auf Leihmütter im Ausland zurückgegriffen, um ein Kind austragen zu lassen (das Institut für Ehe und Familie (IEF) hat berichtet).
Einige dieser Paare reichten laut Medienberichten anschliessend beim EGMR Klage gegen Italien ein, da es das italienische Rechtssystem verbietet, Geburtsurkunden von Kindern, die im Ausland „erworben“ wurden, ins italienische Personenstandsregister zu übertragen. Ein „Abstammungsverhältnis” zwischen einem von einer Leihmutter geborenen Kind und einer Person, die keine biologische Verbindung zum Kind hat, wird in Italien nicht anerkannt.
Drei homosexuelle Paare begründeten ihre Klage beim EGMR damit, dass die italienischen Behörden durch das Verbot der Anerkennung der Elternschaft das Menschenrecht auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ (Art. 8) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen würden.
Anerkennung ist durch Adoption möglich
Doch der EGMR bestätigte die Entscheidung Italiens, eine Transkription solcher Geburtsurkunden nicht zuzulassen. Die Beziehung zu dem „Wunschelternteil“ könne nämlich durch andere Verfahren, wie zum Beispiel durch ein Adoptionsverfahren, anerkannt werden. Dafür sei es notwendig, eine partielle Transkription der ausländischen Geburtsurkunde für den biologischen Vater zu beantragen.
Selbstverständlich müsse ein durch Leihmutterschaft geborenes Kind die gleichen Rechte haben wie ein Kind, welches unter anderen Bedingungen geboren wurde. Dies schliesse unter anderem das Recht ein, alle Personen, die für seine Erziehung und Versorgung verantwortlich sind, rechtlich festzulegen. Nach derzeitigem Stand könne dies in Italien durch die Einleitung eines Adoptionsverfahrens realisiert werden.