Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat aufgrund der Klage einer französischen und einer belgischen Muslimin die Grundsatzfrage entschieden: Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn in der Firma weltanschauliche Zeichen generell verboten sind und wenn es gute Gründe gibt. Dies teilte das Gericht am 14. März 2017 in einer Pressemitteilung mit.
Samira A., eine der beiden Klägerinnen, arbeitete als Rezeptionistin in einem belgischen Sicherheitsunternehmen. Sie trug ihr Kopftuch zunächst nur in der Freizeit, wollte es dann aber auch bei der Arbeit aufsetzen. Dieser Wunsch widersprach der Arbeitsordnung des Unternehmens. Dort heisst es: „Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeden Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen.“ Wenig später wurde die Frau mit einer Abfindung entlassen. Sie jedoch klagte wegen Diskriminierung.
Um eine unmittelbare Diskriminierung handle es sich hier nicht, befanden nun die Luxemburger Richter. Allenfalls liege eine „mittelbare Diskriminierung“ vor, also eine Regelung, die Menschen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteilige. Eine solche könne jedoch durch „ein rechtmässiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt sein“. Relevant ist dabei laut EuGH auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betreffe. Nach dem Grundsatzurteil des EuGH müssen belgische und französische Richter die konkreten Einzelfälle abschliessend bewerten.