UN-Menschenrechtsexperten scheuen nicht davor zurück, aus dem Recht auf Leben ein Recht auf die Tötung ungeborener Kinder abzuleiten. Lebensrechtler warnen vor einer Rückkehr der Kultur des Todes. Die Menschenrechte von 1948 wurden gegen materialistische Weltanschauungen formuliert, die Eugenik und Abtreibung propagierten.
Von Dominik Lusser
Der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf überarbeitet gegenwärtig den Allgemeinen Kommentar (General Comment Nr. 36) zu Artikel 6 des „Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte“ (UN-Zivilpakt), der das Recht auf Leben vor willkürlichen Zugriffen schützt. Am 28. März 2018 haben die 18 unabhängigen Experten Paragraph 9 des Kommentar-Entwurfs, in dem implizit von einem Recht auf Abtreibung die Rede ist, in zweiter Lesung angenommen.
Entgegen der Proteste zahlreicher Staaten und Lebensrechtsorganisationen verlangt die neue „Interpretation“ des Rechts auf Leben: „Die Mitgliedstaaten müssen den Zugang zu sicherer Abtreibung gewähren, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der schwangeren Frau.“ Vom Lebensrecht des Kindes ist hingegen nirgends die Rede. Damit wird ausgerechnet aus dem Recht auf Leben ein Recht auf Tötung ungeborener Kinder abgeleitet. Ein grösserer Missbrauch von durch internationales Recht verbrieften Menschenrechten ist kaum denkbar.
Verkehrung der Menschenrechte
Während das „European Center for Law and Justice“ (ECLJ) diese Manipulation schon im Herbst 2017 in aller Schärfe als „Rückschritt der Menschenrechte“ kritisierte, nahm die Schweiz gemäss ihrer Stellungnahme zum Kommentar-Entwurf die Einführung eines Rechts auf Abtreibung stillschweigend hin. Der neue Kommentar ist zwar im Unterschied zum UN-Zivilpakt selbst rechtlich nicht bindend. Da aber der Menschenrechtsausschuss die Umsetzung des Pakts in den Unterzeichnerländern überwacht, wird der menschenverachtende Text nicht ohne Einfluss auf die Gesetzesentwicklung in den jeweiligen Ländern bleiben.
Das vom Büro des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte den Medien zur Verfügung gestellte Sitzungsprotokoll vom 28. März zeigt, wie selbstverständlich die Menschenrechtsexperten der UNO von einem „Recht auf Abtreibung“ sprechen, ohne den Widerspruch zum Recht auf Leben und zum Wortlaut des UN-Zivilpakts zu beachten. Dort heisst es in Artikel 6,1 unmissverständlich: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“
Abtreibung zu eugenischen Zwecken
Der tunesische Jurist Yadh Ben Achour, selbst Mitglied des Menschenrechtsausschusses, bezeichnete während der Sitzung das Recht auf Abtreibung als ein bedeutender Fortschritt für Frauen, die ungewollt schwanger würden. Achour verurteilte strenge Abtreibungsgesetzgebungen, weil diese Frauen dazu zwängen, unsichere Abtreibungen vornehmen zu lassen oder für eine Abtreibung ins Ausland zu reisen. Der Ausschuss solle darum die Staaten dazu aufrufen, Abtreibung zu entkriminalisieren sowie sicherzustellen, dass Frauen unter sicheren Bedingungen abtreiben könnten.
Achour hatte bereits am 2. November 2017 in einer Rede vor der UNO die Abtreibung als „präventive Massnahme“ gegen das Downsyndrom bezeichnet. Charlotte Fien, eine junge Britin mit Downsyndrom, antwortete ihm daraufhin in einer couragierten Video-Botschaft, die um die Welt ging. Achour versuchte sich daraufhin im Januar 2018 auf seinem Blog zu rechtfertigten. Er bekräftige sein Ja zu einem Recht der Eltern auf freie Wahl, behinderte Kinder abtreiben zu dürfen, wies aber den Vorwurf, der Eugenik das Wort zu reden, entschieden von sich. Von der „monströsen Haltung“ der Eugenik könnte, so Achour, erst die Rede sei, wo die Eliminierung kranker Kinder aktiv gefördert würde.
Rückkehr des Materialismus?
Sich selbst bezeichnet Achour als „Verteidiger der Menschenrechte“ gegen die „extremistischen Verteidiger der Rechte Gottes“. Er unterstellt, dass diejenigen, die sich zum Respekt des Lebens eines jeden Menschen unabhängig seines Gesundheitszustandes verpflichten, „dem Prinzip der Menschenrechte feindlich gegenüberstehen“. Ihre Haltung würde das Interesse an der Früherkennung und pränatalen Diagnostik bestimmter Krankheiten und Missbildungen unterlaufen. Und dies sei, so der tunesische Jurist, „im Widerspruch zum wissenschaftlichen Fortschritt.“
In der Sitzung des Menschrechtsausschusses vom 28. März verteidigte Achour nun ein weiteres Mal seine menschenrechtswidrige Ansicht, die von einer Mehrheit der Ausschuss-Experten offenbar geteilt wird, oder zumindest unwidersprochen blieb. Er sei zwar nicht der Ansicht, Staaten sollten dazu gezwungen werden, Eltern dazu zu drängen, kranke Kinder abzutreiben. Vielmehr wolle er Staaten dazu ermutigen, Abtreibung zu entkriminalisieren. Ferner verteidigte er das Recht der Mutter bzw. der Eltern auf freie Entscheidung. Dabei sollten sie sich vom „grossen Fortschritt“ der Pränatal-Medizin leiten lassen.
Das ECLJ sieht in dieser Entwicklung unter UN-Menschenrechtsexperten eine Rückkehr der Kultur des Todes: „Die Universalität des Rechts auf Leben wurde in der Nachkriegszeit insbesondere gegen die Eugenik neu bekräftigt. Die Verfasser der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wiesen es ausdrücklich zurück, eugenische Abtreibung zu tolerieren, indem sie deren Anwendung durch das Nazi-Regime in Erinnerung riefen. Erst unter dem Druck der Sowjetunion wurde 1948 darauf verzichtet, das menschliche Leben explizit ‚von der Empfängnis an‘ zu schützen. Weil das Nazi- und das Sowjet-Regime materialistisch waren, förderten sie Abtreibung und Eugenik; und gegen diese Ideologien wurden die Vereinten Nationen gegründet, auf der Basis der gleichen Würde aller Menschen.“