Die Völkerrechtskommission der UNO plant, die traditionelle Definition von „Gender“ bzw. „Geschlecht“ als Mann und Frau, wie sie im Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 festgeschrieben ist, im internationalen Recht zugunsten einer offeneren Definition aufzugeben. Anlass zu diesem genderideologischen Vorhaben bietet ein neuer Vertrag über Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den die Kommission gegenwärtig ausarbeitet. Darüber hat das „Center for Family and Human Rights“ (C-Fam) am 5. Juli 2019 berichtet.
Das Römer Statut definiert das Geschlecht in Art. 7, Absatz 3 als bezogen auf „beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang“. Die Bedeutung des Begriffs „Gender“, der vier Jahre zuvor bei der Weltfrauenkonferenz von Peking die Bühne der Weltpolitik betreten hatte, war schon zu der Zeit, als das Römer Statut ausgehandelt wurde, so hart umkämpft, dass das Statut ausdrücklich festhielt, dass Geschlecht „keine andere als die vorgenannte Bedeutung“ hat.
Vor einem Jahr hatte die Völkerrechtskommission, ein Nebenorgan der UNO, die erste Vorlage des neuen Vertrags über Verbrechen gegen die Menschlichkeit präsentiert, damals noch mit der herkömmlichen männlich-weiblichen Definition von „Gender“ aus dem Römer Statut. Unter dem Druck von LGBT-Organisation und gleichgesinnter Länderregierungen hat die Kommission aber im Juni 2019 anlässlich ihrer 71. Sitzung in Genf den provisorischen Entschluss gefasst, diese binäre Definition aufzugeben. Gemäss C-Fam ist bis zum Abschluss der Sitzungsperiode am 9. August mit einer Bestätigung dieses Beschlusses zu rechnen.
Als 2015 die Arbeiten für den neuen Vertrag starteten, entschied die Kommission, alle Definitionen aus dem Römer Statut unverändert zu übernehmen. Nun aber erklärt sie, so C-Fam, dass „Gender“ eine Ausnahme sei, da sich die Bedeutung dieses Begriffs im Kontext des Völkerrechts „weiterentwickelt“ habe. Insbesondere weise die Kommission darauf hin, dass die Anwälte des internationalen Strafgerichtshofs die römische Definition bereits so auslegten, dass damit nicht nur Mann oder Frau, sondern auch die „sexuelle Orientierung“ und die innerlich empfundene „Genderidentität“ abgedeckt seien.
Über 700 LGBT-Organisationen haben gemäss C-Fam bei der Kommission für die Aufgabe der binären Definition von Geschlecht lobbyiert. Auch haben 19 Länder (die Schweiz ist erstaunlicherweise nicht dabei (OHCHR)) sowie mehrere UN-Gremien (darunter das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte) in ihren Kommentaren zur ersten Vorlage eine Änderung der Definition gefordert. Das OHCHR beispielsweise argumentiert, dass die internationale Menschenrechtsgesetzgebung das Geschlecht mittlerweile als „soziale Konstruktion unabhängig vom biologischen Geschlecht“ anerkenne. Verschweigt aber, dass diese ideologische Begriffsumdeutung in keinem verbindlichen Menschenrechtsvertrag der UNO explizit enthalten und somit auch von der UNO-Generalversammlung niemals gutgeheissen worden ist.
Doch dieser weitere Schritt der Gender-Revolution im internationalen Recht ist noch nicht über den Berg. Denn im Herbst wird sich die UNO-Generalversammlung mit der Vorlage beschäftigen. Und rund die Hälfte der Vertragsstaaten sind, wie C-Fam bemerkt, der Überzeugung, dass die international verbrieften Menschenrechte alle Menschen in gleicher Weise als Mann oder Frau schützen, und nicht auf der Grundlage subjektiver Genderidentitäten oder sexueller Präferenzen.