Seit Herbst 2014 erteilt die Stadt Genf Vereinen, welche ihre Glaubensüberzeugungen auf öffentlichem Grund bekannt machen wollen, keine Bewilligung mehr. Auf die Klage einer Organisation gegen die Stadt hat das Verwaltungsgericht nun diese Politik erstinstanzlich gerügt. Sie widerspreche der Religionsfreiheit, teilte die Schweizerische Evangelische Allianz SEA.RES mit. Das Réseau évangélique suisse, Westschweizer Regionalverband der Evangelischen Allianz, freue sich über den Entscheid des Genfer Gerichts. Er bedeute einen Sieg für die Gewissensfreiheit sowie für einen vorurteilsfreien Laizismus in der Stadt des Reformators Calvin.
Das Verwaltungsgericht von Genf hat im Urteil die Stadt Genf gerügt. Sie müsse auf den Entscheid, keine religiösen Stände mehr in den Strassen zu dulden, zurückzukommen. Dieser Entscheid hätte, falls er bestätigt worden wäre, das Ende eines vorurteilsfreien Laizismus in der Stadt Calvins bedeutet, schreibt die SEA. Glücklicherweise habe die Justiz anders entschieden und stufe das generelle Verbot für religiöse Organisationen auf Genfs Strassen und Plätzen für ihren Glauben zu werben als Verletzung der Religionsfreiheit ein. Seine religiösen Überzeugungen öffentlich zu teilen, gehöre ausdrücklich zur Religionsfreiheit und sei auch durch die Bundesverfassung (Art 15) geschützt. Weitere Rekurse von Vereinen, die ebenfalls von diesem systematischen Verbot betroffen sind, seien noch hängig, so die SEA. Es werde erwartet, dass das Gericht in diesen Fällen ähnlich entscheide.
In der Begründung halte das Gericht fest, dass die Stadt zwar unter bestimmten Umständen einer Organisation verbieten könne, öffentlichen Grund zu nutzen. Dies ins besonders dann, wenn ein legitimes öffentliches Interesse bestehe. Ein solches Verbot müsse aber, weil es die Religionsfreiheit des Gesuchstellers betreffe, im Hinblick auf das beabsichtigte Ziel nötig und verhältnismässig sein. Gegen die Häufung von Gesuchen für Standbewilligungen, über welche sich die Stadt beklagte, hätte diese auch mit weniger radikalen Mitteln vorgehen können und nicht schlichtweg alle religiösen Stände verbieten müssen, so die Richter.
Das Réseau évangélique suisse RES, das vom Verbot der Stadt im Herbst 2014 überrascht war, freue sich nun über das Verdikt des Gerichts. Besonders erfreulich sei die Tatsache, dass das Gericht daran erinnert habe, dass das Recht, die Glaubensüberzeugungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, durch die Bundesverfassung geschützt sei, hält das RES fest.
Quelle: APD