Umstrittener Gerichtsentscheid zur sexualisierten „Love Life“-Kampagne des BAG – Gesellschaftliche Debatte über Jugendschutz erforderlich
Die 35 Kinder und Jugendlichen sowie ihre gesetzlichen Vertreter, die im Sommer 2014 Beschwerde gegen die hochsexualisierte Präventionskampagne „Love Life – und bereue nichts“ des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingereicht hatten, sind enttäuscht über den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Dieses hat am 25. Mai 2016 entschieden, das BAG sei auf die Beschwerde zurecht nicht eingegangen.
Im TV-Spot der „Love Life“-Kampagne 2014, der zu den besten Sendezeiten lief, wurden hetero- und homosexuelle Paare in schnell geschnittenen Sequenzen vor und während sexueller Handlungen gezeigt. Die Szenen waren sehr explizit und offensichtlich darauf ausgelegt, sexuelle Lust zu erregen. Gleiches gilt für die Plakate der Kampagne, die überall in der Schweiz im öffentlichen Raum zu sehen waren.
Fragwürdiger Entscheid
Die Beschwerdeführer wollten gegen diese skandalöse Kampagne der obersten Schweizer Gesundheitsbehörde den Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) als Kinder und Jugendliche geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht kam nun aber zu dem fragwürdigen Schluss, dass die beschwerdeführende Gruppe keine grössere Betroffenheit als die Allgemeinheit der Kinder und Jugendlichen nachzuweisen vermag und sich für ihre Forderung, die Kampagne einzustellen, darum nicht auf Art. 25a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) berufen kann, der besagt: „Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, (…) verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft.“ Die Anwältin der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass eine derart enge Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 25a VwVG nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Das Bundesgericht könne hier durchaus zu einem anderen Urteil gelangen. Zwar sind die 35 minderjährigen Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als andere Kinder und Jugendliche. Doch stellen die Minderjährigen in ihrer Gesamtheit eine klar definierbare Gruppe dar, die im Interesse einer gesunden Entwicklung mehr als die Allgemeinheit der Bevölkerung vor sexualisierten Bildern und Video-Clips zu schützen ist. Die Beschwerdeführer ziehen darum einen Gang vors Bundesgericht in Erwägung.
Politisch-gesellschaftliche Debatte nötig
Es kann nicht genug darauf hingewiesen werden, dass die Love Life-Kampagne 2014 nicht als einmaliger Ausrutscher des BAG und seiner Präventionspartner Sexuelle Gesundheit Schweiz (SGS) und Aids-Hilfe Schweiz gesehen werden kann. Das BAG fördert seit Jahren systematisch einen sexuell riskanten und freizügigen Lebensstil, was besonders für Jugendliche, deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, folgenschwer sein kann. Die genannten Präventionspartner des BAG indoktrinieren über ein grosses Netzwerk an Fachstellen für Sexualpädagogik und sexuelle Gesundheit jährlich tausende Volksschüler mit einem defizitären Menschenbild: Dabei wird Sexualität weitgehend auf Lust reduziert und Schüler werden zu frühem sexuellem Experimentieren animiert, was angeblich keine Bedrohung, sondern eine „wertvolle Bereicherung der eigenen Persönlichkeit“ sein soll.
Das Gericht verweist zurecht auf die Möglichkeit, solche Kritikpunkte in die politisch-gesellschaftliche Debatte einzubringen. Die Unterstützerorganisationen der Beschwerdeführer werden keine Gelegenheit dazu ungenutzt lassen. Erfreulich in diesem Zusammenhang ist, dass der Bundesrat in Antwort auf ein Postulat von Fabio Regazzi inzwischen eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung über die pädagogischen Materialien der SGS angeordnet hat.
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